Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der GM-W Agentur für technische Kommunikation

GM-W Agentur für technische Kommunikation GmbH
Friedrichstr. 19, 35469 Allendorf (Lumda)
wird im Folgenden als „GM-W“ bezeichnet.

Geltungsbereich

  1.  Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von GM-W gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen.

  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von GM-W schriftlich bestätigt werden.

Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich GM-W 90 Tage gebunden.

Vergütung

  1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Eventuelles Anfallen von Mehrkosten, nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich verursachtem Arbeitsstillstand, werden berechnet.
  3. Skizzen, Entwürfe, Proofs etc., die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden berechnet.

Zahlung und Fälligkeit der Vergütung

  1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar, Abschlagszahlungen sind möglich.
  2. Reisekosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Sicherheiten

  1. Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben im Eigentum von GM-W. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  2. GM-W ist nicht verpflichtet, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die digital erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat GM-W dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von GM-W geändert werden.

Lieferfristen, Gefahrenübergang

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die GM-W die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten) hat GM-W auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen GM-W, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich GM-W nur berufen, wenn GM-W den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegen GM-W sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertragliche Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlungen ausgeschlossen.
  2. GM-W haftet für entstandene Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und nur, soweit GM-W selbst oder einem leitenden Angestellten ein solches Verhalten zur Last fällt.
  3. Sofern GM-W notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die hiermit beauftragten Personen keine Erfüllungsgehilfen von GM-W. GM-W haftet daher nicht für schuldhaftes Verhalten dieser Personen.
  4. Soweit GM-W dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, ausgeschlossen.
  5. Alle Schadensersatzansprüche gegen GM-W verjähren 6 Monate nach Lieferung.
  6. GM-W haftet nicht für solche Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse entstehen.
  7. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung seitens GM-W.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob durch die gelieferte Arbeit Rechte dritter Personen verletzt werden. Wird trotz Verletzung der Rechte Dritter die gelieferte Arbeit von dem Auftraggeber verwendet und werden durch den Dritten gegen den Auftraggeber Ansprü-che geltend gemacht, so stehen aufgrund dieser Tatsachen dem Auftraggeber gegen GM-W keine Ansprüche, etwa Schadensersatzansprüche, zu und der Auftraggeber ist verpflichtet, GM-W von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  9. Für Lieferungsverzögerungen oder -beschränkungen, die durch Betriebsstörungen jeder Art, z. B. Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Rohstoffmangel oder Transportschwierigkeiten, entstehen, übernimmt GM-W keine Verantwortung. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.
  10. GM-W haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit wird ausgeschlossen.
  11. GM-W haftet bei erbrachten Leistungen weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Informationen, noch, dass sie frei von Rechten Dritter sind.

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.

Gewährleistungsausschluss für Software und Programmierungen

Besteht kein spezieller Lizenzvertrag für von GM-W gelieferte Programme oder handelt es sich bei den gelieferten Programmen um Open Source Software, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Eine Gewährleistung für die Funktion und Lauffähigkeit des Programms für Browser, Serversysteme und die Interaktion mit anderen Programmen erfolgt nur gemäß der in der Programmbeschreibung (Pflichtenheft) bzw. der im Angebot angegebenen Systemvoraussetzungen.
  2. Daher ist der Gegenstand eines Auftrages eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist.
  3. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Werkes schriftlich gegenüber GM-W geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
  4. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Unberührt bleiben lediglich die Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nachbesserungen schließen auch die Lieferung einer neuen Programmversion mit unterschiedlichem Leistungsumfang (insbesondere Update) ein. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme einer neuen Programmversion ab, ist GM-W von allen Leistungsverpflichtungen befreit.

Mitwirkungspflicht des Auftragsgebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GM-W sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, GM-W auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch GM-W bedeutungsvoll sein können und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie GM-W unbekannt sind.
  2. Soweit GM-W und der Auftraggeber gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Verlangt der Auftraggeber Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist GM-W berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren. Sollte sich aus einer solchen akzeptierten Änderung (Nachkalkulation) eine Verzögerung der Termine ergeben, wird GM-W dies dem Auftraggeber umgehend mitteilen.
  3. GM-W ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist GM-W berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste der Stundensätze anzurechnen.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. GM-W behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann GM-W eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

Geheimhaltungspflicht

GM-W ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Alle mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte von GM-W überträgt diese im Rahmen des Vertragszweckes auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Die Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte erfolgt nach vollständiger Begleichung der Rechnung.
  2. Einschränkungen gelten für Leistungen, die von GM-W für den Auftraggeber eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistung. Diese werden dem Auftraggeber im Einzelfall bekannt gegeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Ein-schränkungen zu beachten.
  3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Satzdateien, Quelltextdateien, Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die GM-W erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von GM-W. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist GM-W nicht verpflichtet.

Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GM-W und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gießen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.